// Allgemeine Einkaufsbedingungen
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- 1. GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (auch die Einkaufsbedingungen) sind Bestandteil jeglicher von uns abgeschlossener Verträge über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen mit dem jeweiligen Lieferanten oder Dienstleister (Lieferant). Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder zahlen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
- 2. INHALT DES VERTRAGS UND UNSERER AUF DEN VERTRAGSABSCHLUSS GERICHTETEN ERKLÄRUNGEN
2.1 Ausschließlich unsere Bestellung bestimmt den Inhalt des Vertrags und bereits unserer auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Angebots im Rechtssinne bzw. – je nach den Umständen – unserer Annahmeerklärung. Die Bestellung umfasst neben dem ausdrücklich als „Bestellung“ gekennzeichneten Dokument alle Bestimmungen, die dieses unmittelbar oder mittelbar durch Bezugnahme auf andere Dokumente wie z.B. unsere Anfrage bezüglich der betreffenden Ware oder Dienstleistung oder das Angebot des Lieferanten oder jeweils Teile davon zu ihrem Bestandteil erklärt. Die Bestellung umfasst hingegen nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, auf die in seinem Angebot oder in einem anderen Dokument Bezug genommen wird, soweit nicht diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von uns ausdrücklich in der Bestellung oder anderweitig schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen in der Bestellung haben Vorrang.
- 3. VERTRAGSABSCHLUSS
Ist unsere Bestellung nicht bereits die Annahme im Rechtssinne, so erlischt sie nach Ablauf von zwei Wochen.
- 4. PREISE/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, gilt der vereinbarte Preis für eine Lieferung „DDP Frellstedt“, umfasst also Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung und sonstige derartige Kosten.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, zahlen wir den Preis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung gemäß § 14 Absatz 4 UStG. Verzögert sich die Bearbeitung durch uns im Rahmen unseres gewöhnlichen Geschäftsablaufes, weil eine oder mehrere der vorgeschriebenen Rechnungsangaben fehlen oder nicht korrekt sind, verlängert sich die Zahlungsfrist aus Satz 1 um den Zeitraum der Verzögerung. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung des Lieferanten, nicht jedoch vor vollständiger Lieferung bzw. Leistung. Die Abrechnung von erbrachten Teilleistungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
- 5. VERLUSTRISIKO
Jegliches Verlustrisiko (die Gefahr) verbleibt bis zur vollständigen Lieferung der Waren an den Käufer beim Lieferanten.
- 6. WARENEINGANGSKONTROLLE
Wir überprüfen die Waren nach der Lieferung nur im Hinblick auf Identität (Übereinstimmung mit den in der Bestellung bzw. dem Lieferabruf aufgeführten Waren), Vollständigkeit, Transportschäden oder sonstige von außen sichtbaren Schäden. Solche Fehler und Schäden teilen wir dem Lieferanten unverzüglich mit. Ferner rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet, die gelieferte Waren nach § 377 Absatz 1 HGB zu überprüfen.
- 7. LIEFERTERMINE UND -FRISTEN
7.1 Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder –termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.
7.2 Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferant das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 des Lieferwerts pro Werktag zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Gesamtlieferwerts. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere auf Ersatz eines über die geschuldete Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
7.3 Die Annahme von Waren erfolgt täglich in der Zeit von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
7.4 Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und/oder Vorablieferungen bzw. Vorabausführungen anzunehmen, es sei denn, wir haben dies vorher schriftlich bestätigt.
- 8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verbrauch aufheben oder mindern.
8.2 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
- 9. SCHUTZRECHTE DRITTER
Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und die Verwertung von Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten mitteilen. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen insoweit den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen. Der Lieferant ist seinerseits dazu verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Dritter Ansprüche aus einem bestehenden Schutzrecht geltend macht oder wenn derartige Ansprüche drohen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen uns erheben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
- 10. PRODUKTHAFTUNG
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, auf erste Aufforderung Schadenersatz zu leisten oder uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
- 11. GEHEIMHALTUNG
11.1 An allen dem Lieferanten in Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen, wie z. B. Muster, Formeln, Daten, Berechnungen/Kalkulationen, Zeichnungen etc. (unsere Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Unterlagen oder sonst uns betreffende ihm von uns mitgeteilte oder ihm sonst im Verkehr mit uns zugänglich gewordene Informationen Dritten, die des Zugangs dazu nicht zur Erbringung der Leistungen nach dem Vertrag bedürfen, nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen dem Lieferanten hierzu unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung, sowie unsere Unterlagen und besagte Informationen nur zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Unsere Unterlagen bzw. besagte Informationen sind ausschließlich für die Fertigung oder Dienstleistung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden.
11.3 Unsere Unterlagen sind unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb der in Ziffer 3 bestimmten Frist annimmt. Wird unsere Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben.
11.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
11.5 Der Lieferant stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen und ggfs. die von ihm eingesetzten Subunternehmer mit unsere Unterlagen und den Informationen nach Absatz 11.2 in derselben Weise verfährt, wie er selbst uns dies nach den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer 11 schuldet.
- 12. BEISTELLUNGEN UND WERKZEUGE
12.1 Sofern wir dem Lieferanten Teile oder Material beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Derartige Teile müssen stets als Eigentum des Käufers gekennzeichnet sein. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden immer in unserem Interesse vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
12.2 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und diese als unser Eigentum kenntlich zu machen. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Verarbeitung) von uns zur Verfügung gestellten Werkzeugen ist untersagt. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
- 13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Zu Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel ist unser handelnder Mitarbeiter jedenfalls dann nicht befugt, wenn sie nicht in Textform vereinbart werden.
13.2 Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung keine Bestellung, Forderung gegen uns oder den Vertrag als solchen, weder ganz noch teilweise, an einen Dritten abtreten.
13.3 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Braunschweig. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferant auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.4 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Version 2024 November